28
Ju
Noch keine Entscheidung über Satzungswidrigkeit Weckruf 2015
28.06.2015 09:00

In einer Presseerklärung des Bundessprechers Lucke vom 25. Juni, die auf der Webseite des Bundesverbandes der AfD dargestellt ist, wird behauptet, durch die Aufhebung der Vorentscheidung des Bundesschiedsgerichtes sei klargestellt worden, dass „der Weckruf nicht satzungswidrig sei“. Lucke wird zitiert: „Damit ist die Verunsicherung beseitigt, die ein einzelner Richter ausgelöst“ habe. Der Weckruf sei ebenso satzungskonform wie … andere Organisationen.

„Der Bundesvorstand hat als dafür zuständiges Organ sogar explizit beschlossen, dass AfD-Mitglieder frei sind, sich dem Weckruf 2015 anzuschließen“, erklärt Lucke.

Die hier und in Rundschreiben an die Weckruf-Mitglieder sinngleich aufgestellte Behauptung ist falsch. Das Bundesschiedsgericht hat in der zitierten Entscheidung lediglich festgestellt, dass die in der angefochtenen Entscheidung festgelegte „Auflösung“ des Vereins Weckruf durch den Bundesvorstand „nicht erlassen“ werden könne. Zur beantragten Feststellung „der Satzungswidrigkeit der Vereinigung „Weckruf 2015 e. V.“ stellt das Gericht fest, dass über diesen Punkt „im Rahmen der abschließenden Entscheidung zu befinden“ sei. Das heißt, die eingangs zitierte Gerichtsentscheidung hat die Frage der Satzungsmäßigkeit bzw. Satzungswidrigkeit der Weckrufsatzung derzeit offen gelassen.

Der Hinweis darauf, dass der Bundesvorstand „sogar explizit beschlossen habe, dass AfD-Mitglieder frei seien, sich dem Weckruf anzuschließen“, sagt über die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses nichts aus. Zu dieser Frage ist ein anderweitiger Rechtsstreit beim Bundesschiedsgericht anhängig, der noch nicht entschieden ist. Feststeht schon jetzt, dass die Beschlusslagen im Bundesvorstand zu dieser Frage stets mit den Stimmen des Initiators des Weckrufs, Lucke, und des mutmaßlichen Mitglieds, Frau Braun-Moser, getroffen worden sind. Die Selbstbescheinigung der Rechtmäßigkeit in eigener Sache kann schwerlich als Beweis in Betracht gezogen werden. Sofern es sich bei diesem Vorgang nicht um eine Befangenheit im streng juristischen Sinne handeln sollte, weil die AfD-Satzung dazu keine ausdrückliche Regelung enthält, ist die Frage des politischen Anstands zu stellen.

Was die „mutmaßliche“ Mitgliedschaft von Frau Prof. Braun-Moser im Weckruf angeht, ist festzustellen, dass der Weckruf bis vor 2 Tagen lediglich aus den 8 Gründungsmitgliedern besteht. Ob Frau Braun-Moser zu diesen gehört, ist öffentlich nicht bekannt. Obwohl auf der Webseite des Vereins von ca. 4.000 Vereinsmitgliedern die Rede ist und die Vereinsvorsitzende Trebesius schon Ende Mai eine Mail an die „lieben Mitglieder des Vereins „Weckruf 2015“ aus Hessen“ geschrieben hat, gibt es diese Mitglieder also in Wahrheit nicht. Dies ist auch deshalb erstaunlich, weil diejenigen, die Weckrufmitglieder werden wollen und zugleich AfD-Mitglieder sind, keinen Beitrag zahlen müssen. Dies ergibt sich aus einer Mitteilung auf der Webseite des Vereins, wenngleich eine solche Privilegierung von AfD-Mitgliedern im Verhältnis zu sonstigen Beitrittswilligen in der Satzung selbst nicht geregelt ist.

Die kleine Zahl wirklicher Weckrufmitglieder könnte damit zu tun haben, dass beim Eintritt in den Weckrufverein strenge Selektionen vorgenommen werden. Schon heute werden „normale“ AfD-Mitglieder zu EKR-Veranstaltungen von AfD-Europaabgeordneten nach nicht näher bekannten Kriterien ausgeschlossen. Die Behauptung von Lucke in der angesprochenen Presseerklärung, „der Bundesvorstand habe explizit beschlossen, dass AfD-Mitglieder frei seien, sich dem Weckruf anzuschließen“, findet in der Lebenswirklichkeit keine Bestätigung. Es geht dort um Freund oder Feind.

 

Albrecht Glaser,  Peter Münch,  Rolf Kahnt

Frankfurt/Main, den 27.06.2015

Kommentare


Datenschutzerklärung